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Wertpapiere
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Definition

Was sind Wertpapiere?

Wertpapiere sind Urkunden, die dem Inhaber bestimmte Vermögensrechte sichern. Zu den häufigsten Arten gehören Aktien, Anleihen und Fonds. Ursprünglich in Papierform ausgestellt, sind sie heute meist elektronisch erfasst. Sie ermöglichen es, Rechte gegenüber Schuldnern geltend zu machen. Eine Unterscheidung erfolgt nach wirtschaftlicher Funktion, Berechtigtem und Übertragungsmodalitäten.

Arten von Wertpapieren und ihre Unterscheidungen

Es gibt verschiedene Arten von Wertpapieren. Im Folgenden werden die Arten und deren Unterscheidungsmerkmale erläutert:

Unterscheidung nach wirtschaftlicher Funktion

Wertpapiere lassen sich nach ihrer wirtschaftlichen Funktion kategorisieren:

Wirtschaftliche Funktion
Geldverkehr:
Warenverkehr:
Kapitalverkehr:
Scheck
Lieferschein
Aktien
Wechsel
Ladeschein
Investment­zertifikate
Sparbuch
Inhaberschuld­verschreibung
Zugrundeliegendes Recht
Schuldrechtliche Wertpapiere:
Sachenrechtliche Wertpapiere:
Mitgliedpapiere:
Ladeschein
Grundschulbrief
Zwischenschein
Scheck
Hypothekenbrief
Aktien
Inhaberschuld­verschreibung

Unterscheidung nach Berechtigten

Ein weiteres Kriterium ist die Bestimmung des Berechtigten:

Inhaberpapiere

  1. Der Inhaber gilt als Berechtigter, wenn er das Papier vorlegt.
  2. Übertragungen erfolgen durch Einigung und Übergabe.
  3. Beispiele: Inhaberschecks, Inhaberaktien und Inhaberschuldverschreibungen.

Orderpapiere

  1. Berechtigte werden namentlich durch den Aussteller benannt.
  2. Übertragungen erfolgen durch Indossament (Übertragungsvermerk).
  3. Beispiele: Versicherungspolicen, Wechsel und Namensaktien.

Rektapapiere

  1. Der Berechtigte wird ausdrücklich namentlich genannt.
  2. Übertragungen erfolgen durch Zession, Übergabe oder Einigung.
  3. Beispiele: Sparbücher, Hypothekenbriefe und Versicherungsscheine.

Bilanzierung von Wertpapieren

Zuordnung zum Betriebsvermögen

Wertpapiere zählen meist zum neutralen Vermögen. In bestimmten Fällen können sie jedoch dem Betriebsvermögen zugeordnet werden, z. B.:

  • Zur Förderung des Betriebszwecks.
  • Zur Sicherung des Absatzes von Produkten.

Erfüllen Wertpapiere diese Kriterien nicht, werden sie als gewillkürtes Betriebsvermögen geführt und müssen in der Handels- und Steuerbilanz ausgewiesen werden.

Bilanzielle Zuordnung im Anlage- oder Umlaufvermögen

Die Einordnung richtet sich nach der Nutzungsdauer:

  • Anlagevermögen: Langfristige Kapitalanlagen, z. B. Beteiligungen.
  • Umlaufvermögen: Kurzfristige Anlagen mit Verkaufsabsicht oder schnellen Wertsteigerungen.

Bewertung von Wertpapieren

Anschaffungskosten

Die Bewertung erfolgt zu den Anschaffungskosten, einschließlich:

  • Bankspesen
  • Maklergebühren
  • Vermittlungsprovisionen

Stückzinsen bei festverzinslichen Papieren gelten nicht als Anschaffungskosten, da sie bereits erworbene Zinsansprüche darstellen.

Teilwertabschreibungen

Bei dauerhaften Wertminderungen sind Teilwertabschreibungen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG zulässig. Kriterien hierfür sind:

  • Börsenkursrückgänge: Über 40 % unter den Anschaffungskosten oder 25 % an zwei Bilanzstichtagen.
  • Langfristige Wertverluste: Keine Hinweise auf Erholung.

Bei festverzinslichen Papieren ist eine Abschreibung nur bei Bonitäts- oder Liquiditätsrisiken des Schuldners möglich.

Steuerlich besteht ein Wahlrecht zur Abschreibung, während handelsrechtlich oft eine Pflicht zur Anpassung besteht.

Steuerlicher Umgang mit Wertpapieren

Kapitalerträge und Steuerpflicht

Wertpapiererträge werden steuerlich unterschiedlich behandelt:

  • Privatvermögen: Einkünfte aus Kapitalvermögen, besteuert mit 25 % Abgeltungssteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.
  • Betriebsvermögen: Erträge zählen zu den betrieblichen Einkünften; teilweise gelten Steuervergünstigungen (Teileinkünfteverfahren).

Verlustverrechnung und Werbungskosten

  • Verluste aus Aktienverkäufen: Nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechenbar.
  • Werbungskosten: Der Abzug ist ausgeschlossen, Ausnahme bilden reine Veräußerungskosten.

Sparer-Pauschbetrag

Ein Pauschbetrag von 801 Euro (Ledige) bzw. 1.602 Euro (Ehegatten) kann abgezogen werden.

Kapitalertragsteuer

Die Kapitalertragsteuer wird direkt vom Finanzinstitut einbehalten und ans Finanzamt abgeführt. Eine Veranlagung ist nur erforderlich, wenn der persönliche Steuersatz unter 25 % liegt.

Besondere Regelungen für Gewinne

  • Veräußerungsgewinne sind steuerpflichtig, wenn die Wertpapiere nach dem 31.12.2008 erworben wurden.
  • Für wesentliche Beteiligungen gelten Sonderregelungen nach § 17 EStG.

Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick, wie die Besteuerung seit dem 1.1.2009 vollzogen wird:

Stichwort
Erläuterungen
Tarif für die Abgeltungssteuer
Kapitaleinkünfte unterliegen einer Abgeltungssteuer von 25 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Liegt der persönliche Steuersatz unter 25 %, kann der Steuerpflichtige beantragen, dass seine Kapitalerträge nach dem persönlichen Steuersatz besteuert werden.
Abgeltungssteuer nur im Privatvermögen
Die Abgeltungssteuer gilt ausschließlich für Kapitaleinkünfte im Privatvermögen. Das frühere Halbeinkünfteverfahren entfällt. Dividenden, sonstige Kapitalerträge und Gewinne aus Aktienverkäufen unterliegen der vollständigen Besteuerung.
Kapitalerträge im Betriebsvermögen
Kapitalerträge aus Wertpapieren im Betriebsvermögen sind teilweise steuerfrei. 40 % der Erträge werden im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens nicht besteuert.
Werbungskostenabzug entfällt
Werbungskosten dürfen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht abgezogen werden. Eine Ausnahme gilt für die Veräußerungskosten bei Aktienverkäufen. Der Ausschluss des Werbungskostenabzugs könnte jedoch verfassungsrechtlich problematisch sein, da das Leistungsfähigkeitsprinzip betroffen ist.
Sparer-Pauschbetrag
Kapitalerträge können pauschal berücksichtigt werden. Der Pauschbetrag beträgt 801 Euro für Ledige und 1.602 Euro für zusammen veranlagte Ehegatten.
Ermittlung der Einkünfte
  • Summe der Einnahmen abzüglich des Sparer-Pauschbetrags (kein Verlust möglich).
  • Verrechenbare Verluste: Verluste aus Aktienverkäufen sind nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechenbar. Verluste aus Vorjahren können ins nächste Kalenderjahr übertragen werden.
Abzug der Kapitalertragsteuer
Die Kapitalertragsteuer wird von der auszahlenden Stelle (z. B. Bank) einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Mit dem Steuerabzug gilt der Steueranspruch als abgegolten, sofern keine Einbeziehung in die Steuerveranlagung beantragt wird. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer werden zusätzlich erhoben.
Einbeziehung in die Einkommensteuerveranlagung
Die Abgeltungssteuer macht eine Einbeziehung in die Einkommensteuerveranlagung entbehrlich. Eine Einbeziehung kann aber sinnvoll sein, wenn der persönliche Steuersatz unter 25 % liegt.

Wertpapiere erfüllen wichtige wirtschaftliche und rechtliche Funktionen. Ihre bilanzielle und steuerliche Behandlung hängt von ihrer Art, Nutzung und Zuordnung ab. Eine sorgfältige Bewertung und Erfassung ist entscheidend, um rechtliche und steuerliche Vorschriften einzuhalten.

Zusammenfassung

Wertpapiere zusammengefasst

  • Wertpapiere belegen Vermögensrechte und existieren meist in elektronischer Form.
  • Sie lassen sich nach wirtschaftlicher Funktion und Berechtigten unterscheiden.
  • Für die Bilanzierung ist eine Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen erforderlich.
  • Die Bewertung erfolgt zu Anschaffungskosten; bei Wertminderungen gelten besondere Abschreibungsregeln.
  • Steuerlich werden Erträge aus Wertpapieren unterschiedlich behandelt, je nachdem, ob sie im Privat- oder Betriebsvermögen liegen.