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Konkurs-Insolvenz
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Definition

Was ist Konkurs und Insolvenz?

Das Wort Konkurs, lateinisch concursus creditorum „Zusammenlauf der Gläubiger:innen“, bedeutet – ebenso wie das Wort Insolvenz, lateinisch insolventia, zu solvere „zahlen“ – Zahlungsunfähigkeit. Damit ist sowohl die drohende, als auch die bereits eingetretene Überschuldung eines Unternehmens oder einer Privatperson gemeint. Der Unterschied liegt lediglich in der gesetzlichen Regelung: Bis 1999 galt die sogenannte Konkursordnung, danach trat die Insolvenzordnung in Kraft.

Vereinfacht gesagt ermöglicht die Insolvenzordnung einen höheren Gläubigerschutz und damit eine dynamischere Abwicklung einer Unternehmens- oder Privat-Pleite. Mit der alten Konkursordnung war es kaum möglich, Arbeitsplätze zu sichern oder ein Unternehmen zu sanieren – im Grunde genommen musste bereits der Ruin eingetreten sein, bevor man handeln konnte.

Mit der seit 1999 geltenden Insolvenzordnung traten drei Änderungen ein. Das neue Insolvenzrecht regelt Folgendes:

  • Der Antrag auf Insolvenz ist bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit möglich.
  • Hierdurch ist der Weg frei für eine frühzeitige Unternehmenssanierung durch einen Insolvenzverwalter.
  • Unternehmen können sich vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Gläubiger schützen, indem sie die Insolvenz bzw. den drohenden Konkurs frühzeitig anmelden.

Zudem sind mit der neuen Regelung alle Gläubiger:innen gleichgestellt. Die alte Konkursordnung bevorzugte Finanzamt und Sozialversicherung.

Der Antrag auf Insolvenz steht im eigenen Ermessen – es gibt keine genaue Schuldenhöhe, ab wann man Insolvenz beantragen und den Konkurs melden muss.

Gründe für Konkurs & Insolvenz

Es geschieht relativ häufig, dass Unternehmen ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen können. Das schnelllebige Wirtschafts- und Marktgeschehen fordert regelmäßig seine Opfer. Die Insolvenzordnung kennt dafür drei Gründe:

  1. Ein Unternehmen ist definitiv nicht mehr in der Lage seine Verbindlichkeiten – Gehälter, Abgaben, Produktionskosten u.a. – zu bezahlen. Die Kasse ist leer.
  2. Es zeichnet sich ab, dass ein oder mehrere Schuldner:innen eines Unternehmens zahlungsunfähig ist. Dann droht die Insolvenz.
  3. Das Unternehmen ist bereits überschuldet – das Geld in der Kasse deckt die bestehenden Schulden nicht mehr.

Tritt einer oder mehrere dieser Gründe ein, ist Handlungszwang angesagt. Das heißt: Entweder die Geschäftsleitung oder eine andere juristische Person muss ein Insolvenzverfahren innerhalb von drei Wochen beantragen. Geschieht dies nicht, kann man sich wegen sogenannter Insolvenzverschleppung strafbar machen.

Info

Insolvenzrecht & Insolvenzgesetz

Eine Insolvenzverschleppung ist kein Kavaliersdelikt und hat sowohl haftungsrechtliche als auch strafrechtliche Folgen. So manch ein Unternehmer ist dafür schon ins Gefängnis gewandert – so zum Beispiel die prominenten Schlecker-Erb:innen.

Die Pflicht zum Antrag einer juristischen Person (also GmbH, UG u.a.) auf Insolvenz vor dem zuständigen Gericht ergibt sich aus §15 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO). Die Gründe für die Insolvenz regeln die § 17 und § 19 InsO.

Eine Insolvenzverschleppung hat zwei Konsequenzen:

  • Haftungsrechtliche Folgen ergeben sich aus § 64 GmbHG, § 130a HGB, §§ 92, 93 AktG und sind außerordentlich komplex.
  • Strafrechtliche Folgen ergeben sich aus § 15a Abs. 4 InsO. Demnach sind bis zu drei Jahren Haft möglich. Auch die Fahrlässigkeit ist strafbar (§ 15a Abs. 5 InsO).

Das Insolvenzverfahren – Ablauf und Folgen

Wenn sich eine (drohende) Insolvenz oder der Konkurs abzeichnet, bleibt nicht mehr viel Zeit. Innerhalb von nur drei Wochen muss ein:e Vertreter:in des betroffenen Unternehmens einen Insolvenzantrag bei dem zuständigen Gericht stellen. Das Gericht leitet ein Eröffnungsverfahren ein und prüft ob:

  • Hinreichende Gründe für eine Insolvenz vorliegen.
  • Die Konkursmasse (das gesamte Vermögen des Unternehmens) die Verfahrenskosten deckt.
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Die Insolvenzordnung kennt zwei Verfahrensarten:

  1. Die Regelinsolvenz: Dabei muss es sich um eine selbstständige Tätigkeit mit mehr als 19 Gläubiger:innen handeln. Zudem muss der Unternehmer oder die Unternehmerin gegenüber Arbeitnehmer:innen und den Sozialversicherungen Verbindlichkeiten haben.
  2. Die Verbraucherinsolvenz: Dabei handelt es sich um die sogenannte Privatinsolvenz, die auch nur von Privatpersonen beantragt werden kann.

Bei der Regelinsolvenz dürfen Unternehmer:innen übrigens weiter ihrer Tätigkeit nachgehen und Umsätze generieren – so erhöht sich die Chance der Gläubiger:innen, dass ihre Forderungen befriedigt werden. Die im Laufe des Insolvenzverfahrens erworbenen Vermögenswerte gehören dann auch zu der Konkursmasse.

Die Firmeninsolvenz

Der nächste Schritt ist dann die Insolvenzeröffnung durch das Gericht. Dies geschieht durch einen Beschluss und beinhaltet auch die Bestellung eines Insolvenzverwalters oder einer Insolvenzverwalterin. Damit beginnt offiziell die sogenannte Firmeninsolvenz.

Hierbei prüft der oder die Insolvenzverwalter:in nicht nur den gesamten Schuldenstand des Unternehmens, sondern auch die allgemeine wirtschaftliche Lage. Im Anschluss beruft der oder die Verwalter:in eine Gläubigerversammlung ein, die über das weitere Schicksal des Unternehmens entscheidet. An dieser Stelle fällt auch die Entscheidung, ob das Unternehmen weiter überlebensfähig ist, oder ob eine Liquidation, also Auflösung, notwendig ist. Um das beurteilen zu können, fordert der oder die Insolvenzverwalter:in alle Gläubiger:innen auf, ihre gesamten Forderungen anzumelden. Diese werden anschließend in der sogenannten Insolvenztabelle verzeichnet. Im Gegenzug ist der oder die Schuldner:in gefordert, sein oder ihr gesamtes Vermögen (im Falle der Privatinsolvenz) oder die  erfasste Insolvenzmasse zur Verfügung zu stellen.

Info

Die Corona-Krise

Mit Beginn der weltweiten Pandemie hatte die deutsche Bundesregierung beschlossen, die Insolvenzantragspflicht für ein Jahr auszusetzen. Damit wollte die Politik eine gigantische Pleitewelle durch die Folgen des wochenlangen Lockdowns vermeiden sowie die Insolvenzquote niedrig halten. Die Regelung ist jedoch seit dem 1. Mai 2021 nicht mehr in Kraft. Somit befürchten viele Expert:innen eine regelrechte Antragswelle bei den Insolvenzgerichten.

Das Leibniz-Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung (ZWW) befürchtet für 2021 rund 25.000 Insolvenzanträge – ein drastischer Anstieg gegenüber dem 2020 verzeichneten Rekordtief von 16.000 Insolvenzanträgen. Prominente Beispiele waren im vergangenen Jahr Galeria Kaufhof, Vapiano und Maredo sowie die Modekette Esprit. Die Aussetzung könnte nach Ansicht von Wirtschaftsexpert:innen zudem zu einer Vielzahl sogenannter Zombieunternehmen geführt haben.

Sind alle Vermögenswerte verteilt, hebt das Insolvenzgericht das Verfahren auf. Das bedeutet unter Umständen – im Falle der Liquidation – die Auflösung der GmbH oder AG. Im Fall der Privatinsolvenz beginnt die sogenannte Wohlverhaltensperiode, deren Ziel eine sogenannte Restschuldenbefreiung ist. Schließlich erfolgt dann die Bekanntmachung im sogenannten Insolvenzregister durch das zuständige Gericht.

Die Insolvenz in Eigenverwaltung

Insolvenzverfahren – und insbesondere die damit oft aufkommenden zivilrechtlichen Haftungsfragen – sind oft ausgesprochen komplex und langwierig. Um dies insbesondere kleineren Unternehmen zu ersparen und auch den Ruf zu wahren, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der „Insolvenz in Eigenverantwortung“ vorgesehen. Die Voraussetzung für ein solches Verfahren regelt §270 InsO. Im Grunde genommen gibt es zwei Arten der Insolvenz in Eigenverwaltung:

  • Die vorläufige Eigenverwaltung
  • Das Schutzschirmverfahren

Das Ziel beider Verfahren ist der Erhalt des Unternehmens, das ggf. unverschuldet in eine Krise gerutscht ist. Für Gründer:innen und Unternehmer:innen liegt der Vorteil dieses Verfahrens klar auf der Hand: sie können das Unternehmen weiter selbstständig leiten und eigenverantwortlich Entscheidungen treffen. Im Gegensatz zu dem Regelinsolvenzverfahren hängt die Geschäftsführung nicht von dem Zustimmungsvorbehalt des vorläufigen Insolvenzverwalters oder der Insolvenzverwalterin ab. Beide Verfahrensarten sind ausschließlich in der Zeit zwischen Insolvenzantragstellung und Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich.

Hinweis

Kostenvorteil durch selbst eingeleitete Insolvenz

Mit dem Einleiten einer Insolvenz in Eigenverantwortung tritt auch ein klarer Kostenvorteil zutage, da diese Verfahren wesentlich kürzer dauern als Regelinsolvenzen. Zudem können laufende Geschäftsbeziehungen aufrechterhalten bleiben, was zu laufenden Umsätzen führt.

Mit der Planinsolvenz die Zerschlagung vermeiden

Die Planinsolvenz ist nichts anderes als die geplante Insolvenz. Die Erstellung eines detaillierten Insolvenzplanes hat das Ziel, den Betrieb fortführen zu können. Das bedeutet, dass bereits mit dem fertig erstellten Insolvenzplan der Antrag auf Insolvenz bei Gericht gestellt wird.

Der Vorteil für Unternehmer:innen ist, dass sie Inhalt und Ablauf des Insolvenzverfahrens mitbestimmen können. Damit das Verfahren ordnungsgemäß ablaufen kann, führt und begleitet ein sogenannter Sanierer oder eine Saniererin die Abläufe. Dabei handelt es sich meistens um Rechtsanwält:innen oder Unternehmensberater:innen, die den Erhalt des Betriebes planen.

Welche Kosten fallen bei der Insolvenz an?

Ein Insolvenzverfahren löst Kosten aus – sowohl Insolvenzverwalter als auch das Gericht und der Insolvenzanwalt kosten Geld, welches der Schuldner zahlen muss. Auch die sogenannte Restschuldbefreiung befreit den Schuldner nicht von seiner Zahlungsverpflichtung der Verfahrenskosten.

  • Die Gerichtskosten unterteilen sich in das Eröffnungsverfahren, Gebühren für die Veröffentlichung, Zustellungsgebühren sowie Grundgebühren pro Insolvenzmasse. Vollkommen mittellose Schuldner können allerdings einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten stellen. In welcher Höhe die Kosten anfallen hängt von verschiedenen Faktoren ab – zum Beispiel der Anzahl der Gläubiger:innen oder der Größe der Insolvenzmasse.
  • Auch der Insolvenzverwalter, den das Gericht zuteilt, kostet Geld. Auch hier richten sich die Kosten nach der Anzahl der Gläubiger:innen sowie der Insolvenzmasse.
Info

Restschuldbefreiung

Der Grundsatz der Restschuldbefreiung gilt in diversen Rechtsordnungen und ist der letzte Schritt in einem privaten Insolvenzverfahren. Dabei werden den Schuldner:innen nach einem vorgeschriebenen Zeitablauf die Schulden erlassen. Voraussetzung ist allerdings, dass das gesamte Insolvenzverfahren inklusive einer sechsjährigen Abzahlung von offenen Forderungen abgeschlossen ist. Mit dem Grundsatz der Restschuldbefreiung will der Staat Unternehmern einen Neustart ermöglichen.

Schulden vor und nach der Insolvenz

Bei den Schulden im Insolvenzverfahren gelten verschiedene Zeitpunkte:

  • Sind offene Forderungen vor dem Insolvenzverfahren entstanden, fallen diese unter die sogenannte Restschuldbefreiung und belasten den Schuldner nicht mehr.
  • Entstehen die Schulden während des Insolvenzverfahrens neu, fallen diese nicht unter die Restschuldbefreiung und sind unabhängig von dem laufenden Verfahren zu tilgen. Zudem besteht in dieser Hinsicht kein Vollstreckungsschutz. Allerdings sind neue Schulden kein Grund, dem Schuldner das laufende Insolvenzverfahren zu versagen.
Info

Wann ist keine Insolvenz möglich?

Es gibt Fälle, in denen der Antrag auf Insolvenz nicht möglich ist:

  • Ein:e Schuldner:in ist nicht zahlungsunfähig – er oder sie könnte Schulden zurückzahlen, will aber nicht.
  • Es besteht ein nur vorübergehender Engpass in der Liquidität, dessen Ende in Sicht ist.

Zusammenfassung

Konkurs und Insolvenz zusammengefasst

  • Insolvenzverfahren (bis 1999 Konkursverfahren) regulieren die Zahlungsunfähigkeit von Unternehmen oder Privatpersonen mit dem Ziel der Gläubigerbefriedigung.
  • Mit der Neuregelung des ehemaligen Konkursrechts wurde der Insolvenzantrag bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit möglich. Diese Regelung ermöglicht eine Sanierung und damit den Erhalt vieler Betriebe.
  • Hat ein:e Unternehmer:in Kenntnis von der – drohenden – Zahlungsunfähigkeit, besteht eine Antragspflicht bei dem zuständigen Insolvenzgericht.
  • Im Falle einer nicht zur Anzeige gebrachten Insolvenz kann es sich sehr schnell um eine Konkursverschleppung handeln: Es drohen haftungsrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen.
  • Die Insolvenzordnung kennt zwei Verfahrensarten: Die Regelinsolvenz und die Verbraucherinsolvenz.
  • Zur Vermeidung eines offiziellen Insolvenzverfahrens gibt es die „Insolvenz in Eigenverantwortung“ sowie die „Planungsinsolvenz“, also die geplante Insolvenz.
  • Die Kosten eines Insolvenzverfahrens – also Gerichtskosten, Verwalter und Anwalt – trägt ein:e Schuldner:in selbst. Auf diese Kosten treffen die Regelungen der Restschuldverschreibung nicht zu.
  • Der Grundsatz der Restschuldbefreiung ist der letzte Schritt in einem privaten Insolvenzverfahren. Dabei werden den Schuldner:innen nach einem vorgeschriebenen Zeitablauf die Schulden erlassen.