
Diese Seite wurde zuletzt aktualisiert am 03.04.2025
Was ist Disagio?
Im Finanzwesen beschreibt die Definition von Disagio den Abschlag vom Nennwert eines vereinbarten Betrags. Es wird insbesondere bei Kreditaufnahmen, Kreditkartenzahlungen für Händler oder beim Sortenhandel fällig. Weitere Begriffe für das Disagio sind Damnum oder auch Abgeld. Disagio kommt aus dem Italienischen und bedeutet auf Deutsch so viel wie „Unbehagen“ oder „Unbequemlichkeit“.
Was ist der Unterschied zwischen Agio und Disagio?
Die Bedeutung von Disagio bezieht sich auf den Abschlag vom Nennwert eines Kreditbetrags oder Wertpapiers, während es sich beim Agio um das Gegenteil handelt. Der Begriff Agio stammt ebenfalls aus der italienischen Sprache und bedeutet übersetzt „Bequemlichkeit“. Agio bezeichnet einen Aufschlag, der bei bestimmten Kaufverträgen zum Kaufpreis oder Kurswert hinzukommt. Es wird meist in Prozenten angegeben und wird häufig beim Immobilienkauf oder bei der Emission von Anleihen oder Wertpapieren aufgeschlagen.
In welchen Bereichen wird das Disagio angewendet?
Das Disagio als Abschlag auf einen bestimmten Auszahlungsbetrag wird ebenfalls in Prozenten angegeben. Im Folgenden eine Übersicht an Bereichen, in denen Verbraucher dem Disagio begegnen können:
- Kredite und Darlehen: Banken und andere Kreditinstitute bieten in einigen Fällen, wie etwa beim Immobilienkauf, ein Disagio bei Krediten oder Darlehen an. Bei einem Disagio in Höhe von beispielsweise 3 % werden dem Darlehensnehmer oder der Darlehensnehmerin lediglich 97 % des vereinbarten Darlehensbetrags ausgezahlt. Diese einbehaltenen 3 % dienen als Vorauszahlung der fälligen Zinsen. Dabei gilt: Die Verzinsung sinkt mit steigendem Disagio. In jedem Fall muss der Kreditnehmer oder die Kreditnehmerin aber die benötigte Kreditsumme zuzüglich des vereinbarten Disagios an die Bank zurückzahlen. Daher stellt sich berechtigterweise die Frage: Warum ein Disagio in Anspruch nehmen?
- Beim Kauf einer Immobilie für die private Nutzung lohnt sich ein Disagio meist nur, wenn die Zinsen bedeutend niedriger als bei einem Darlehen ohne Disagio ausfallen. Das Disagio hat Vorteile bei gewerblicher Nutzung: Käufer sind in der Regel dazu berechtigt, das Disagio als Werbungskosten steuerlich geltend zu machen.
- Sortenankauf: Er bezeichnet den Umtausch von ausländischem Bargeld. Hierbei kommen das Disagio sowie das Agio zum Tragen: Kaufen Banken Fremdwährungen unter dem offiziellen Wechselkurs ein, ist die Rede von einem Disagio. Einem Verbraucher verkaufen sie dieses ausländische Bargeld schließlich meist 2 bis 4 Prozent oberhalb des Wechselkurses. Das ist ein Agio, da es sich um ein Aufgeld zum eigentlichen Kurswert handelt.
- Kreditkartenzahlungen: Ein weiteres Beispiel für Disagio findet sich bei Online-Händler wieder. Zahlen Kunden in einem Online-Shop mit einer Kreditkarte müssen die Händler gewöhnlich eine Servicegebühr für die Abwicklung dieser Zahlungen abgeben. Diese bewegt sich meist zwischen 2 und 3 Prozent vom Umsatz.
- Anleihen und andere Wertpapiere: Gibt es ein Disagio bei Anleihen und anderen Wertpapieren, zahlt der Käufer einen niedrigeren Preis bei gleichbleibendem Nennwert. Nicht zu vergessen ist hierbei allerdings, dass trotz Disagio die Verzinsung auf dem vollen Nennwert erfolgt. Schließlich ist ein Disagio bei der Emission von Aktien gemäß dem Aktiengesetz (AktG) nicht erlaubt.
Das Disagio berechnen
Eine spezielle Formel ist für die Berechnung des Disagios nicht notwendig, da die Prozentrechnung genügt. Es müssen lediglich der Nennwert des vereinbarten (Kredit-)Betrags sowie das Disagio bekannt sein. Ein Beispiel:
Kreditsumme: 100.000 Euro
Disagio: 4 % von 100.000 Euro = 4.000 Euro
Ausgezahlter Betrag: 96.000 Euro
Welche Auswirkungen hat ein Disagio?
Ob ein Disagio oder Damnum Vor- oder Nachteile für den Verbraucher mit sich bringt, hängt vom jeweiligen Geschäft ab. Bei der Vereinbarung eines Kredits scheint ein Disagio auf den ersten Blick lukrativ zu sein, birgt meist aber höhere Gesamtkosten. Daher sollten Kreditnehmer immer auf den Effektivzins achten, dessen Angabe bei Kredit- und Darlehensverträgen gesetzlich verpflichtend ist. Bei Anleihen und Wertpapieren hingegen ist das Disagio in der Regel positiv behaftet: Dadurch vermindert sich der Kaufpreis, während der angegebene Nennwert unberührt bleibt.
Schließlich steht das Disagio, das bei Kreditkartenzahlungen für Online-Händler anfällt, theoretisch in keiner Verbindung zum Endverbraucher. In der Praxis legen Händler aber diese Servicegebühr oft durch Preiserhöhungen auf ihre Kunden um.
Wie wird das Disagio im Steuerrecht behandelt?
Steuerrechtlich wird das Disagio gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten behandelt und zählt zu den Geldbeschaffungskosten. Voraussetzung, um das Disagio innerhalb einer Rechnungsabgrenzung zu buchen, ist, dass die Darlehensausgabe nach dem Bilanzstichtag fällt. Das hat zur Folge, dass Anteile planmäßig über die Laufzeit des Darlehens abgeschrieben werden. Für die Buchung des Disagios in der Bilanz gibt es eine Passage im Handelsrecht, und zwar § 250 Abs. 3 HGB. Laut HGB gilt beim Disagio im Handelsrecht für bilanzierende Unternehmen ein Aktivierungswahlrecht. Sie können dabei entscheiden, ob sie das Disagio des Darlehens zu Beginn auf der Aufwandsseite in der Gewinn- und Verlustrechnung berücksichtigen oder wie beschrieben als aktiven Rechnungsabgrenzungsposten behandeln.
Immobilienkäufer dürfen das Disagio als Werbungskosten in voller Höhe absetzen, sofern die Immobilie vermietet wird und das Disagio laut § 11 Abs. 2 Satz 4 EStG marktüblich ist. Viele Jahre galt ein Disagio von 5 % als marktüblich. Nun entschied aber der Bundesgerichtshof, dass Höhe und Laufzeit des Kredits sowie aktuelle Marktverhältnisse für die Verhältnismäßigkeit entscheidend sind.
Das Disagio im IFRS 9
Die Rechnungslegungsvorschrift „International Financial Reporting Standard 9 – Finanzinstrumente“ des IASB (International Accounting Standards Board) beschäftigt sich in seiner zweiten Phase mit der Wertminderung von Finanzinstrumenten. Darin wurde festgelegt, dass ein finanzieller Vermögenswert objektive Hinweise auf Wertminderung aufweist, wenn ein oder mehrere der aufgelisteten Punkte zutreffen. Einer dieser Punkte ist der Kauf oder Verkauf eines finanziellen Vermögenswerts mit hohem Disagio, das „die angefallenen Kreditausfälle widerspiegelt“.
Disagio Bilanz: Buchung und Bilanzierung im Fall der Kreditaufnahme
Die handelsrechtliche Einordnung von Sonderposten
Aus handelsrechtlicher Sicht stellt das Disagio einen Sonderposten dar. Daher gilt für das Disagio im Vergleich zu den gängigen Rechnungsabgrenzungsposten (siehe § 250 Abs. 1 HGB) kein Bilanzierungsgebot. Für das Disagio greifen mit Blick auf Abschreibung sowie Bilanzausweis andere Regeln als bei aktiven Rechnungsabgrenzungsposten. Die Unterschiede sind in dieser Tabelle übersichtlich zusammengefasst.
Disagio-Regelung laut Handelsrecht
Das Aktivierungswahlrecht und seine Folgen
Das Aktivierungswahlrecht darf im Einzelfall jedes Disagios nur im entsprechenden Ausgabejahr in Anspruch genommen werden. Dieser Vorgang ist in einem späteren Geschäftsjahr nicht mehr möglich. Darlehensnehmer, die vom Aktivierungswahlrecht keinen Gebrauch machen, dürfen die jeweilige Differenz ohne Umschweife als Aufwand verbuchen. Bei der Buchungsvariante des Unterschiedsbetrags gibt es folgende Optionen:
- Die Aktivierung erfolgt in voller Höhe.
- Das Aktivierungswahlrecht wird nicht in Anspruch genommen. Dadurch erfolgt die komplette Buchung in Form eines Aufwands.
Wer das Aktivierungswahlrecht nutzt, muss jedoch in den kommenden Geschäftsjahren mit Blick auf die Jahresabschlüsse das Stetigkeitsgebot befolgen. Das betrifft auch Bilanzwahlrechte wie § 250 HGB.
Wurde die Buchung des Disagios im Zuge der Darlehensaufnahme in Form eines vollen Aufwands vorgenommen, ist das Wahlrecht somit erloschen. Damit ist auch eine Änderung in den Folgejahren nicht mehr möglich. Eine Aktivierung des Disagios in voller Höhe muss auch in den folgenden Geschäftsjahren beibehalten werden. Zwar ist es im Falle jedes einzelnen Disagios möglich, das Ansatzwahlrecht zu nutzen. Aufgrund des Stetigkeitsgebots ist pro Geschäftsjahr jedoch ein einheitliches Vorgehen die bessere Empfehlung.
Wie läuft die planmäßige Abschreibung ab?
Nach der Aktivierung des Disagios muss der jeweilige Bilanzposten ordnungsgemäß abgeschrieben werden. Auch hier gibt es eine Wahlmöglichkeit, denn die Abschreibungen dürfen auf die komplette Laufzeit verteilt werden. Aus Sicht des Handelsrechts ist es in diesem Fall möglich, mit Blick auf die Verbindlichkeitslaufzeit einen vergleichsweise kürzeren Abschreibungszeitraum zu nutzen. Wurde für das Darlehen keine feste Laufzeit festgesetzt, sollte zur Einhaltung des handelsrechtlichen Vorsichtsprinzips die Abschreibungsdauer auf den Zeitpunkt der ersten Kündigungsmöglichkeit des Kredits festgelegt werden.
Planmäßige Abschreibung bedeutet, dass zu Beginn der Abschreibung des Disagios ein Abschreibungsplan aufgestellt und grundsätzlich eingehalten werden muss. Der Buchungssatz lautet dann in den Folgejahren:
Zinsen und ähnliche Aufwendungen an Disagio/Damnum.
Für die Dauer des Bestehens des Postens „Disagio/Damnum“ ist jährlich mindestens eine Abschreibung in der Höhe vorzunehmen, die sich bei einer Verteilung entsprechend der Kapitalinanspruchnahme ergibt. Tilgungsmaßstab ist das Verhältnis der auf die einzelnen Jahre entfallenden Zinsen zu den Gesamtzinsen.
Außerplanmäßige Abschreibung
Das Handelsrecht sieht explizit für das Disagio keine außerplanmäßigen Abschreibungen vor. Eine Pflicht zur außerplanmäßigen Abschreibung besteht jedoch, wenn die Verbindlichkeit vorzeitig ganz oder teilweise zurückgezahlt oder erlassen wird oder eine Laufzeitverkürzung vorliegt. Auch eine Ermäßigung des Zinsniveaus kann eine außerplanmäßige Abschreibung erfordern. Grundsätzlich sind darüber hinausgehende, freiwillige außerplanmäßige Abschreibungen möglich; allerdings führt dies dann zu Berichtspflichten, da die Planmäßigkeit der Abschreibungen aufgehoben wird.
Steuerrechtliche Beurteilung
Aktivierungsgebot
Steuerrechtlich besteht für das Disagio im Gegensatz zum Handelsrecht kein gesetzlich festgeschriebenes Aktivierungswahlrecht; hieraus ergibt sich ein steuerrechtliches Bilanzierungsgebot. Es muss in der Steuerbilanz ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden; eine alternative Verbuchung als Betriebsausgabe ist in der Regel nicht möglich.
Das als Rechnungsabgrenzungsposten aktivierte Disagio ist grundsätzlich auf den Zinsfestschreibungszeitraum bzw. die Laufzeit des Darlehens zu verteilen.
Verteilungszeitraum
Bei einer Zinsfestschreibung für einen bestimmten Zeitraum besteht ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Höhe des Zinssatzes und der des Disagios. Ein niedrigerer Zins steht mit einem höheren, ein höherer Zins mit einem niedrigeren Disagio im Zusammenhang.
Verteilung über Zinsfestschreibungszeitraum
Ist der Darlehenszinssatz für einen fest vereinbarten Zeitraum festgeschrieben, ist das Disagio lediglich auf den Zinsfestschreibungszeitraum und nicht über die Gesamtlaufzeit des Darlehens zu verteilen. Bei Darlehen ohne fest vereinbarte Laufzeit im Kreditvertrag ist die Bestimmung des Verteilungszeitraums auf den frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt abzustellen.
Keine Teilwertabschreibung
Ein Disagio kann steuerrechtlich nicht auf einen niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden, wenn sich die allgemeinen Kreditbedingungen so verändert haben, dass ein gleiches Darlehen zu besseren Konditionen zu erhalten ist. Nach Ansicht des BFH geht es bei einem unter den Rechnungsabgrenzungsposten aktivierten Disagio nicht um die Bewertung eines Wirtschaftsguts, sondern um die Abgrenzung gebuchter Ausgaben. Daher besitzt ein Rechnungsabgrenzungsposten an sich keinen Teilwert im steuerlichen Sinne.
Wird aber ein Darlehen vorzeitig ganz oder teilweise zurückgezahlt, ist der Abgrenzungsposten gewinnmindernd aufzulösen. Das gilt auch bei einer Umschuldung des Darlehens, wenn das Disagio nicht als zusätzliche Gegenleistung für das neue oder veränderte Darlehen anzusehen ist.
Sonderfälle beim Bilanzierenden
Fälligkeitsdarlehen
Im Vergleich ist beim Fälligkeitsdarlehen (auch als Festdarlehen oder endfälliges Darlehen bezeichnet) der Rückzahlungsbetrag bei Fälligkeit in einer Summe zu zahlen. Zwischenzeitliche Tilgungen finden nicht statt. Während der Laufzeit steht das Darlehen dem Schuldner stets in voller Höhe zur Verfügung.
Daher ist das Disagio eines Fälligkeitsdarlehens als Entgelt für die Nutzung des Darlehens auch in gleichen Beträgen in der Handelsbilanz auf die Abschreibungsdauer abzuschreiben und in der Steuerbilanz auf die Laufzeit des Darlehens oder den Festschreibungszeitraum linear zu verteilen.
Zinsstaffelmethode
Bei in der Praxis häufiger vorkommenden Tilgungsdarlehen (auch als Ratendarlehen, Abzahlungsdarlehen oder Annuitätendarlehen bezeichnet) verringert sich zum Beispiel die Darlehenssumme laufend um die zwischenzeitlich geleisteten Tilgungsbeträge. Entsprechend nimmt auch über die Laufzeit das Disagio beim Ratendarlehen bzw. Abzahlungsdarlehen im Zuge der Berechnung als Nutzungsentgelt ab. Daher ist bei der Verteilung des Disagios das Verhältnis der Zinsaufwendungen der einzelnen Jahre zueinander festzustellen. Die jährlichen Abschreibungsbeträge für das Darlehen sind nach folgender Formel (Zinsstaffelmethode) zu berechnen:
Praxis-Beispiel
Darlehensberechnung: Ermittlung des jährlich aufzulösenden Betrags
Unternehmer U hat zum 1.1.01 ein Darlehen i. H. v. 100.000 EUR aufgenommen, Laufzeit 4 Jahre. Beginnend am 1.1.02 ist es in jährlichen Raten von je 25.000 EUR zu tilgen. Die Bank schreibt U auf seinem betrieblichen Bankkonto zum 1.1.01 95.000 EUR gut. Das Disagio beträgt 5.000 EUR und ist auf 4 Jahre (arithmetisch-degressiv) abzuschreiben.
Zur Ermittlung der Jahres-Abschreibung wird das Disagio mit einem Bruch multipliziert.
Den Nenner des Bruchs erhält man, indem man die arithmetische Reihe der Abschreibungsjahre addiert; hier die Summe der Jahre: 1 + 2 + 3 + 4 = 10
Als Zähler des Bruchs wird das jeweilige Abschreibungsjahr in umgekehrter Reihenfolge (Restlaufzeit des Darlehens in Jahren) eingesetzt.
Abschreibungsbetrag für das Disagio für das 1. Jahr:
5.000 EUR × 4 Jahre dividiert durch 10 Jahre = 2.000 EUR
Abschreibungsbetrag für das Disagio für das 2. Jahr:
5.000 EUR × 3 Jahre dividiert durch 10 Jahre = 1.500 EUR
Abschreibungsbetrag für das Disagio für das 3. Jahr:
5.000 EUR × 2 Jahre dividiert durch 10 Jahre = 1.000 EUR
Abschreibungsbetrag für das Disagio für das 4. Jahr:
5.000 EUR × 1 Jahre, dividiert durch 10 Jahre = 500 EUR
Disagio bei Einnahmen-Überschussrechnung
Bei der Erstellung einer Einnahmen-Überschussrechnung gilt steuerlich das Zufluss- und Abflussprinzip: Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben werden grundsätzlich im Jahr der Zahlung erfasst.
Das Disagio ist wirtschaftlich gesehen eine Zinsvorauszahlung des Darlehensnehmers an den Darlehensgeber. Grundsätzlich gilt:
- Das Disagio ist für den Darlehensnehmer eine Betriebsausgabe, die grundsätzlich bei der Verausgabung (Zeitpunkt der Darlehensauszahlung) abfließt und somit zu buchen ist.
- Für den Darlehensgeber stellt das Disagio eine Betriebseinnahme dar, die bei der Vereinnahmung zu erfassen ist.
Was der Darlehensnehmer prüfen muss
Grundsätzlich muss der Darlehensnehmer prüfen, ob das Disagio marktüblich ist. Ein Disagio von 5 % bei einem mindestens 5-jährigen Zinsfestschreibungszeitraum ist als marktüblich anerkannt. Ist die Laufzeit kürzer als 5 Jahre, kann ein Disagio bis zu 1 % pro Jahr der Laufzeit als marktüblich angesehen werden. Der Nachweis eines höheren marktüblichen Disagios und längeren Zinsfestschreibungszeitraums ist möglich, sofern es den am aktuellen Kapitalmarkt üblichen Rahmen nach einer tatrichterlichen Würdigung einhält. Wird ein Disagio mit einem Kreditinstitut wie unter fremden Dritten geschlossen, indiziert dies die Marktüblichkeit.
Ein marktübliches Disagio ist bei seiner Einbehaltung im Zeitpunkt der Auszahlung des Darlehens in voller Höhe als Ausgabe abzusetzen. Liegt hingegen ein nicht marktübliches Disagio vor, ist der darüber hinausgehende Disagiobetrag über den Zinsfestschreibungszeitraum oder die Laufzeit des Darlehens zu verteilen.
Da das Disagio Nutzungsentgelt für das Darlehen ist, ist es üblich, dass es erst bei Auszahlung des Darlehens gezahlt wird. Eine vorzeitige Zahlung des Disagios von mehr als 3 Monaten kann daher aus Gründen geschehen, die nicht wirtschaftlich motiviert sind und somit als Gestaltungsmissbrauch angesehen werden.
Ist ein Disagio nicht mehr als 3 Monate vor Auszahlung der Darlehensvaluta oder einer ins Gewicht fallenden Teilauszahlung des Darlehens (mindestens 30 % der Darlehensvaluta) geleistet worden, kann davon ausgegangen werden, dass ein wirtschaftlich vernünftiger Grund besteht. Dann ist das vorzeitig gezahlte Disagio im Jahr der Zahlung in voller Höhe abziehbar. Wird das Disagio mehr als 3 Monate vor Auszahlung der Darlehensvaluta oder eines Teilbetrags von mindestens 30 % der Darlehensvaluta gezahlt, kann es steuerrechtlich erst bei der Auszahlung des Darlehens als Betriebsausgabe berücksichtigt werden (Vermeidung des Gestaltungsmissbrauchs, § 42 AO)
Praxis-Beispiel
Disagio kann Gewinn mindern
Ein Arzt hat ein größeres medizinisches Gerät gekauft, das im Januar 02 geliefert wird. Zur Finanzierung nimmt er bei seiner Bank ein Darlehen auf. Da sein Umsatz im Jahr 01 erheblich ist, vereinbart er mit seiner Bank, das Disagio bereits im November 01 zu überweisen, um entsprechend den Gewinn in 01 zu mindern.
Was der Darlehensgeber prüfen muss
Das Disagio fließt bei seiner Einbehaltung im Zeitpunkt der Auszahlung des Darlehens dem Darlehensgeber als Entgelt zu.
Der Darlehensgeber hat neben der Aktivierung der Darlehensforderung (Rückzahlungsbetrag) das Disagio als Rechnungsabgrenzungsposten zu passivieren und über die Darlehenslaufzeit oder den (kürzeren) Zinsfestschreibungszeitraum in jährlichen Teilbeträgen aufzulösen; hierdurch wird der Gewinn des jeweiligen Jahres erhöht.
Disagio zusammengefasst
- Beim Disagio handelt es sich um einen Abschlag vom Nennwert eines vereinbarten Betrags.
- Das Disagio wird im Finanzwesen auch als Abgeld oder Damnum bezeichnet.
- Es spielt vor allem bei der Kreditaufnahme, der Emission von Anleihen und anderen Wertpapieren, beim Sortenankauf sowie bei Kreditkartenzahlungen für Händler eine Rolle.
- Das Gegenstück zum Disagio ist das Agio. Es handelt sich dabei um einen Aufschlag zum Nennwert eines Kaufpreises.
- Das Disagio wird in Prozenten angegeben: Um es für einen Kreditvertrag zu berechnen, muss lediglich das Disagio auf Basis der Kreditsumme mithilfe der Prozentrechnung ermittelt werden.
- Prinzipiell zieht ein Disagio bei Kreditverträgen höhere Gesamtkosten für Verbraucher nach sich, während es bei Anleihen und Wertpapieren zur Kostenreduzierung führt.
- Das Disagio darf beim Immobilienkauf nur dann als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn es marktüblich ist und die Immobilie vermietet wird.